1. Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahme jeder Bestellung ist vom Lieferanten in einfacher Ausführung zu bestätigen. Sollte keine Auftragsbestätigung in angemessener Frist erfolgen, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden. Unseren Einkaufsbedingungen entgegenstehende Vertragsbedingungen des Lieferanten sind für uns, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Beginnt der Lieferant in einem solchen Falle mit der Ausführung des Auftrages, ohne unsere vorherige schriftliche Bestätigung abzuwarten, gelten unsere Bedingungen als akzeptiert. Abweichungen vom Bestelltext in technischer oder kaufmännischer Hinsicht bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Anerkennung.
2. Preise und Verpackung
Die von uns vorgeschriebenen Preise sind Festpreise (ohne MWSt.). Sollten keine besonderen Vereinbarungen für den Kostenübergang getroffen worden sein, gelten die Incoterms. Die Ware muss - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei verpackt sein. Emballagen gehen ohne diesbezügliche Sondervereinbarung in unser Eigentum über. Eventuelle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
3. Lieferzeit
Die vorgegebenen Termine sind strikt einzuhalten. Bei früherer Auslieferung als vorgeschrieben, beginnt die Zahlungsfrist erst ab dem ursprünglichen Termin. Außerdem behalten wir uns bei einer vorzeitigen Auslieferung ohne unsere Bestätigung die Belastung der damit verbundenen Kosten (wie Lagermiete usw.) vor. Voraussehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
4. Versand
Der Lieferant hat, soweit keine besonderen Versanddispositionen vorgeschrieben sind, die günstigste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteur) ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Versandbedingungen sicherzustellen. Versandanzeigen (Lieferscheine, Liefermeldungen, Packzettel und Collilisten) sind
sofort nach Abgang der Sendung an unsere Adresse einzusenden, oder einfach dem Frachtbrief bzw. bei Luftfracht oder Postsendung der Sendung beizuschließen, bzw. bei Speditionssendungen mit dem Hinweis „bestimmt für Empfänger“ dem Spediteur auszufolgen. In sämtlichen Versandpapieren muss das Brutto- und Nettogewicht angegeben sein. Bei grenzüberschreitenden Sendungen aus Nicht EU-Ländern sind zwei Rechnungen als Zollpapiere, sowie Warenverkehrsbescheinigungen, bzw. Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen, oder so rechtzeitig an uns einzusenden, dass sie bei Eingang der Ware vorliegen. Verbindlich erforderliche Erklärungen in den Clm-Frachtbriefen „Verzollung im Wege der Hausbeschau beim Empfänger durch das zuständige Zollamt“. Kosten für die Transportversicherung tragen wir nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Bei Nicht-Einhaltung unserer Versandverzollungsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierte Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des Lieferanten, bzw. verschiebt sich die Fälligkeit der Rechnungsbegleichung entsprechend bis zur Erfüllung, bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentationen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme am Bestimmungsort auf uns über.
6. Gewährleistung
Der Lieferant leistet für eine einwandfreie Ausführung des von ihm angenommenen Auftrages Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt, falls vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, bei offenen Mängeln zwei Jahre nach erfolgter Übernahme oder Inbetriebnahme, bei versteckten Mängeln zwei Jahre ab Entdeckung. Tritt innerhalb dieser Fristen ein Mangel auf, wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Eine Mängelrüge unsererseits gilt als unverzüglich erstattet, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von sechs Wochen ab Übernahme oder Inbetriebnahme, bei versteckten Mängeln innerhalb von 6 Wochen ab Entdeckung erhoben wurde. Bei üblicherweise bis zur Verwendung verpackt belassener Waren gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als versteckte Mängel. Bei Ersatzlieferung bzw. Reparatur beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Neben diesen Gewährleistungsansprüchen stehen uns im Falle eines Verschuldens des Lieferanten Schadenersatzansprüche zu, unabhängig davon, ob wir, aus welchen Gründen immer, rechtzeitig Mängelrüge erhoben haben oder nicht.
7. Produkthaftung
Falls wir wegen eines fehlerhaften Produktes in Anspruch genommen werden oder selbst einen Schaden erleiden, haftet uns jedenfalls der Lieferant, sofern der Fehler auf seine Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, ungeachtet ob er das Produkt selbst hergestellt hat oder nicht. Der Lieferant hat uns in diesem Falle schad- und klaglos zu halten und verpflichtet sich über erste Aufforderung unverzüglich sämtliche zur Abwehr notwendigen Unterlagen (Dokumentationen, Produktions- und Lieferchargennummern, Zeichnungen, Lieferbelege, etc.) zur Verfügung zu stellen. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, alle Unterlagen über den Liefergegenstand mindestens 12 Jahre ab letzter Lieferung an uns aufzubewahren, zu unserer Verfügung zu halten und uns sämtliche Kosten zu ersetzen, die uns aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen. Der Lieferant verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme gemäß dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz ausreichend versichert zu halten und uns über Aufforderung einen geeigneten Nachweis zu erbringen.
8. Rechnungslegung
Rechnungen sind zweifach zu legen. Durchschriften, als solche gekennzeichnet, müssen den Rechnungsleger aufzeigen. Auf Rechnungen und Gutschriften müssen klar sichtbar Bestell-Nr. und Versandart vermerkt sein. Leistungsrechnungen sind außerdem entsprechend zu belegen.
9. Zahlung
Zahlungen leisten wir, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt (Verzollung) mit 3 % Skonto bzw. 60 Tagen netto, wobei diese Zahlung nach unserer Wahl in bar, eigenem 3-Monat-Akzept oder Kundenwechsel bestehen kann. Eine Akzeptverlängerung von 3 Wochen behalten wir uns vor. Nachnahmesendungen werden nur nach Vereinbarung angenommen. Beanstandungen der Lieferung berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
10. Bestellunterlagen
Alle Beilagen zu unseren Anfragen oder Bestellungen (Muster, Modelle und Zeichnungen) bleiben unser Eigentum, und dürfen nicht anderweitig verwendet werden, und sind nach erfolgtem Angebot oder Bestellausführung unaufgefordert an uns zurückzusenden. Die Bestellung und alle damit verbundenen Angaben, Unterlagen usw. sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Für die Ausarbeitung von Angeboten und Plänen wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung ein, dass technische Angebotsunterlagen zur Prüfung mit Absicherung der Geheimhaltung ohne irgendwelche Ansprüche an uns, zur Verfügung gestellt werden. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert.
11. Sonstiges
Je nach Liefergegenstand haben wir das Recht auf Inspektion und laufende Überprüfung der Fertigung bzw. auf Rückweisung von mangelhaften Teilen während der Fertigung. Etwaige Subunternehmer in Verbindung mit der Ausführung unserer Bestellung sind uns bekanntzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ihm gegen
uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten.
12. Erfüllungsort
Für die Lieferung gilt die angegebene Bestimmungsadresse, für die Zahlung Riedau als vereinbart.
13. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
14. Allgemeines
In der Korrespondenz ist außerdem die Bestellnummer bzw. die Anfragennummer, Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Rückfragen sind ausschließlich an unseren Einkauf zu richten.